Kulturraum 405 e.V. Satzung des Vereins vom 15.11.2020
§ 1 Name und Sitz
Der Verein heißt Kulturraum 405 e.V. und ist mit diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz auf der Venloerstr. 405, 50825 Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2.1 Zweck des Vereins ist:
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- die Förderung des bürgerschaftlichen, ehrenamtlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
§ 2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung des gemeinschaftlichen Lebens mit einem kulturellen, künstlerischen und gesellschaftlichen Programm. Dazu zählen insbesondere Veranstaltungen verschiedenster Art, z. B. Ausstellungen, Konzerte, Podiumsdiskussionen, Workshops, Lesungen, Theater
- Förderung der zwischenmenschlichen Begegnung und des Austauschs sowie die Entwicklung von konkreten Formaten hierzu.
- Bereitstellung eines offenen Raumes, der Platz für Interaktion, Kommunikation und kreatives Schaffen bereithält und sowohl die individuelle als auch die gemeinschaftliche Entwicklung fördern soll.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Vereinsmittel
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke oder die Ermöglichung dieser verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
§ 6.1 Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
§ 6.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund der Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Mitgliederversammlung kann ggf. beschließen, dass Mitglieder bestimmter Organisationen nicht Mitglied des Vereins sein können.
§ 6.3 Eine Mitgliedschaft gilt immer für ein halbes Jahr. Der Austritt eines Mitgliedes kann schriftlich, bis spätestens 4 Wochen vorher, zum nächsten Halbjahr erklärt werden.
§ 6.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
§ 6.5 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen und -werten zuwiderhandelt oder seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 7.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Erhoben werden können neben Mitgliedsbeiträgen außerdem Gebühren und Umlagen.
§ 7.2 Die Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Umlagen wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7.3 Mitgliedsbeiträge werden im Normalfall per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
§ 7.4 Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
§ 8 Rechte & Pflichten der Mitglieder
§ 8.1 Die Mitglieder des Vereins sind dazu berechtigt, die vom Verein bereitgestellten Räumlichkeiten zu nutzen und mitzugestalten sowie an jeglichen Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 8.2 Bei der Nutzung der Räumlichkeiten ist sich an die vom Verein vorgegebenen Strukturen und Vorgaben zu halten und Rücksicht auf vorher angekündigte Veranstaltungen/Workshops zu nehmen.
§ 8.3 Die Mitglieder sind aufgefordert, das Vereinsvorhaben pro-aktiv durch ihre Mitarbeit zu unterstützen, Schichten zu übernehmen und das Programm mitzugestalten.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 10.1 Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung per E-Mail einzuberufen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
§ 10.2 Zwischen dem Tag der Bekanntgabe und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen. Ist diese Frist eingehalten, so ist die Mitgliederversammlung
beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
§ 10.3 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 10.4 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der*dem Versammlungsleiter*in und der*dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
§ 10.5 Jedes anwesende Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme und ist stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit als genehmigt angesehen, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine weitere Stimme vertreten.
§ 10.6 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
- Beratung über Stand und Planung der Arbeit
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
- Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
- Festsetzung und Beschlussfassung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
§ 10.7 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von drei Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail einberufen.
§ 11 Vorstand
§ 11.1 Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen:
- der*dem Vorsitzenden,
- der*dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der*dem Kassenführer*in
- zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
Die*der Vorsitzende, die*der stellvertretende Vorsitzende und die*der Kassenwart*in bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
§ 11.2 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 11.3 Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 11.4 Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
§ 11.5 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 11.6 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Auf Antrag eines anwesenden ordentlichen Mitglieds sind die Wahlen geheim durchzuführen. Wiederwahl ist möglich.
§ 11.7 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
§ 11.8 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 11.9 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11.10 Bei vorzeitigem Austreten eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied kooptieren.
§ 11.11 Stehen Eintragungen in das Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist
der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Die Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 12 Vereinsleben
Das Tagesgeschäft des Vereins wird in Plena und Arbeitsgemeinschaften diskutiert und ausgeführt. Die Prozesse dazu sind in separaten Dokumenten niedergeschrieben und für alle Vereinsmitglieder einsehbar. In Haftungsfällen und rechtlichen Auseinandersetzungen bleiben diese Dokumente rechtlich unverbindlich.
§ 13 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisor*inn*en für die Dauer von einem Jahr. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Die Revisor*inn*en dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich.
§ 14 Auflösung
§ 14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 14.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.